KONVENTIONELLER VERSTEIGERUNGSVERTRAG

(Entwurf)

1.     Der Vertrag (nachstehend "Sden Vertragsgegenstand)

1.1 Der Eigentümer bietet das oben beschriebene Kunstwerk (im Folgenden "Kunstwerk" genannt) treuhänderisch zur Versteigerung bei der vom Auktionshaus als gewerblichem Vermittler organisierten Auktion an:

1.2 Das Auktionshaus verpflichtet sich, das Kunstwerk zu den folgenden Bedingungen auszuschreiben und zur Versteigerung anzubieten.

2.     Übertragung und Erhaltung des Kunstwerks, Haftung für Schäden

2.1 Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt das Auktionshaus, dass es das oben genannte Kunstwerk an diesem Tag in Empfang genommen hat.

2.2.   Das Auktionshaus haftet für die Verwahrung und die Beschädigung des Werks vom Zeitpunkt des Empfangs bis zur Durchführung der Auktion oder, wenn das Werk bei der Auktion nicht verkauft wird, bis zu seiner Rückgabe. Hat der Eigentümer den Gegenstand zum festgelegten Rückgabetermin, der der 14. es innerhalb von 45 Tagen nach dem Rückgabedatum, so erlischt die Haftung des Auktionshauses für Verwahrung und Schadenersatz zu dem hier genannten Datum.

2.3 Das Auktionshaus haftet für Schäden nur, wenn direkte Verursachung und grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Folgeschäden sind ausgeschlossen.  

 

3.     Sachverständigenprüfung und Ursprungszeugnis

3.1 Das Auktionshaus verpflichtet sich, das Kunstwerk bei nicht zeitgenössischen Gemälden unentgeltlich durch Sachverständige begutachten und schätzen zu lassen. Auf dieser Grundlage wird das Kunstwerk in der Auktion angeboten und beworben.

3.2 Ergibt die Prüfung, dass es sich bei dem Kunstwerk um eine Fälschung handelt oder dass der vom Sachverständigen des Auktionshauses geschätzte Wert unter dem Ausrufpreis liegt, ist das Auktionshaus berechtigt, einseitig und ohne Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten und das Kunstwerk an den Eigentümer zurückzugeben. In diesem Fall kann der Eigentümer keine Ansprüche gegen das Auktionshaus geltend machen.

 

4.            Bedingungen für den Rückruf der Arbeit

Der Eigentümer ist berechtigt, den Gegenstand aus der Versteigerung zurückzurufen und ihn spätestens 30 Werktage nach Unterzeichnung des Vertrags vor Beginn der Versteigerung vom Auktionshaus zurückzufordern. Im Falle eines Rückrufs zahlt der Bauherr dem Auktionshaus einen Pauschalbetrag in Höhe des Auktionspreises 20%. Die vollständige Zahlung der Vertragsstrafe ist Voraussetzung für das Wirksamwerden des Rückrufs. Der Rückruf wird auch nicht wirksam, wenn das Konto des Käufers beim Auktionshaus nicht spätestens 30 Arbeitstage vor der Auktion gutgeschrieben ist. 

 

5.            Abrechnung

5.1 Das Auktionshaus zahlt nach erfolgreicher Versteigerung und vollständiger und fristgerechter Zahlung des Zuschlagspreises des Werkes durch den Käufer den Zuschlagspreis von 80% in 8 Tagen innerhalb ist vom Vermieter per Banküberweisung auf das oben genannte Konto zu zahlen. Der Ausübungspreis beträgt 20%-a - als Verwaltungskosten - zum Auktionshaus. 

5.2 War die Versteigerung oder der anschließende Zweitverkauf erfolgreich, zahlt der Bieter den Kaufpreis jedoch nicht fristgerecht, gibt das Auktionshaus das Kunstwerk innerhalb von 8 Tagen nach Klärung der Rechtslage an den Eigentümer am Ort der Versteigerung zurück.

 

6.     Das Scheitern der Auktion

6.1 Wird der Gegenstand in der Auktion nicht verkauft, verpflichtet sich das Auktionshaus, den Gegenstand für weitere 2 Wochen zum Auktionspreis auszuschreiben und zu verkaufen, es sei denn, der Eigentümer hat schriftlich etwas anderes vereinbart. Wird der Gegenstand nach Ablauf dieser Frist nicht verkauft, gibt das Auktionshaus ihn dem Eigentümer am Ort der Versteigerung innerhalb der hier genannten Frist zu dem vom Eigentümer gewünschten Zeitpunkt während der Geschäftszeiten an Werktagen zurück. Der Eigentümer verfügt über eine Frist von höchstens 60 Tagen nach Ablauf der 2-Wochen-Frist, um das Werk abzuholen und zu entfernen. Im Falle einer erfolglosen Versteigerung und eines anschließenden erfolglosen Verkaufsversuchs kann der die Parteien haben keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der anderen Partei.

6.2 Wenn der Eigentümer den Gegenstand nach 60 Tagen nicht aus dem Auktionshaus entfernt hat, berechnet das Auktionshaus einen Nettotagespreis von 1.000.- (i) Das Auktionshaus kann eine Aufbewahrungsgebühr von 1.000 HUF pro Tag erheben, und gleichzeitig (ii) hat das Auktionshaus das Recht, das Werk gegen Zahlung des Startpreises 50%, der die Aufbewahrungsgebühr und die Verwaltungskosten enthalten kann, zu erwerben.

 

7.            Verschiedene Bestimmungen

7.1 Die Parteien erkennen die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses für ihr Rechtsverhältnis als verbindlich an: https://ottevenyikastely.hu/arveresi-szabalyzat/und andere auf dieser Website veröffentlichte Regeln. Der Eigentümer erklärt, dass er diese Regeln vor der Unterzeichnung des Vertrags gelesen hat und dass das Auktionshaus ihm die Möglichkeit gegeben hat, sie zu diskutieren.

7.2 Für Angelegenheiten, die nicht durch den Vertrag und die in Artikel 7.1 genannten Vorschriften geregelt sind, gilt ungarisches Recht. Die Parteien unterwerfen sich zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten der Zuständigkeit des zuständigen Gerichts in Győr, Ungarn.

7.3 Die Vertragsparteien können den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen ändern, was nur schriftlich erfolgen kann.

7.4 Die Parteien erklären, dass sie die Vertragsbedingungen gelesen und verstanden haben und ihnen zustimmen.